die Rechtsstellung der Goscinny-Erben dürfte dabei keine Rolle spielen. Die Erben treten jeweils an die Stelle des Erblassers. Insofern ist es bei zwei Erbengemeinschaften nicht abers als bei zwei Mitautoren: Wenn beide etwas veröffentlichen, veräußern, übertragen wollen etc., müssen beide mitwirken. Das heißt, um "Ja" zu sagen, braucht es beide, um "Nein" zu sagen, nur einen.WeissNix hat geschrieben: ↑26. März 2020 18:56Ich bezweifle, dass Uderzo bezüglich Asterix eine solche Auflage einklagbar bestimmen kann, denn er ist ja nicht alleiniger Inhaber des Urheberrechts, sondern muss sich dieses mit den Erben von Goscinny teilen. Eine solche Auflage hätte also nicht nur Konsequenzen für seine Erben, sondern auch für die seines Kumpels Goscinny. Und wäre somit vor Gericht kaum durchsetzbar, sollten diese alle die Fortführung der Serie wollen.Erik hat geschrieben: ↑26. März 2020 18:11 zumindest nach deutschem Erbrecht kann ein Erblasser seinen testamentarischen Erben für 30 Jahre Auflagen machen und deren Einhaltung kann z.B. ein Testamentsvollstrecker dann auch durchsetzen. Inwieweit das dem französischen Erbrecht entspricht, weiß ich aber natürlich nicht.
Wenn also die Uderzo-Erben zu Neuveröffentlichungen "Nein" sagen - weil sie das wollen oder weil sie das wegen einer testamentarischen Auflage müssen -, dann können die Goscinny-Erben niemals alleine die Fortsetzung der Serie durchsetzen.
Die Einhaltung einer Auflage könnte durchaus ein Testamentsvollstrecker, wenn denn einer eingesetzt ist, rechtlich durchsetzen. Er könnte bei einem Verstoß gegen die Erben darauf klagen (oder auch einen entsprechenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutz stellen), dass sie "Nein" zu einer Rechteveräußerung sagen, also ihr Veto einlegen.
Wie gesagt, das fransösische Erbrecht kenne ich allerdings nicht. Nach deutschem Erbrecht wäre eine solche Auflage - auch rechtlich durchsetzbar - prinzipiell denkbar.
Das beschrreibt aber den umgekehrten Fall zu dem, von dem ich sprach. Ich meinte den Fall, dass die Uderzo-Erben die Veröffentlichung neuer Abenteuer verhindern wollen oder - infolge einer Auflage Uderzo's - müssen. Wenn das so ist, dann wird es relevant, welche Verträge Uderzo mit Hachette geschlossen hat, ob er also diesen neuen Meinungsumschwung zum "Nun-soll-nach-mir-Asterix-doch-nicht-weiterleben" überhaupt noch vollziehen konnte, nachdem er Hachette die Fortsetzung ja gegen ein gewisses Entgelt schon erlaubt hat. Das werden nur die wenigen beantworten können, die diese Verträge kennen.
Ja, das sind sie. Das Urheberrecht besteht 70 Jahre nach dem Tod des Autors (lat.: post mortem auctoris) fort, wie WeissNix schon schrieb. Das ist auch EU-weit harmonisiert, gilt mithin auch in Frankreich. Dabei ist "nach dem Tod des Autors" bei Mitautoren als "nach dem Tod des letztverstorbenen Mitautors" zu verstehen. Die Frist hat also gerade erst mit Uderzo's Tod zu laufen begonnen. Und solange es das Urheberrecht noch gibt, sind die Erben Goscinny's auch dessen Mitinhaber.Iwan hat geschrieben: ↑27. März 2020 16:26Eine weitere interessante Frage, über die sich Juristen sicher den Kopf zerbrechen können: Goscinny ist 1977 gestorben, also vor weit mehr als 40 Jahren. Sind dann seine Erben überhaupt noch berechtigt, bei der Weiterentwicklung von Asterix mitzuentscheiden?
Eine andere Frage ist die, wie lange ein Erblasser seinen Erben (z.B. durch Auflagen oder durch Anordnung von Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung) Bindungen und Beschränkungen auferlegen kann. Das sind in Deutschland 30 Jahre. Danach ist der Erbe frei von Bindungen des Erblassers mit den Gegenständen des Erbes zu verfahren, also auch mit einem dann noch fortbestehenden Urheberrecht.
Gruß
Erik